Leitfaden zur Lohn- und Gehaltsabrechnung in Österreich
HR & Lohnbuchhaltung in Österreich
Gut zu wissen
- Lokale Währung: Euro (EUR)
- Mindestlohn: In Österreich gibt es keinen bundesstaatlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn wird je nach Tarifvertrag und Branche festgelegt.
- Gehaltszahlung: monatlich
- Gehaltsberechnung: Brutto zu Netto
- Gesetzliche Arbeitszeiten: 40 Stunden/Woche (kann je nach Tarifvertrag variieren)
Über Österreich
Österreich ist Teil der Europäischen Union und hatte im Jahr 2017 8,773 Millionen Einwohner. Die aktuelle Landessprache ist Deutsch, es können aber auch andere Minderheiten- und Regionalsprachen gesprochen werden. Es ist ein Gebirgsland mit steilem alpinen Gelände. Aufgrund seiner barocken Architektur und seiner kaiserlichen Geschichte ist es ein faszinierendes und wunderschönes Land für einen Besuch.
Die Republik Österreich ist ein Bundesstaat bestehend aus neun autonomen Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien). Das föderale Prinzip bedeutet, dass die gesetzgebende und exekutive Gewalt zwischen Bund und Ländern geteilt wird.
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Lohn- und Gehaltsabrechnung in Österreich – Das Sozialversicherungssystem (für Arbeitnehmer)
Unter Sozialversicherung versteht man in Österreich die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Zusätzlich zu diesen Versicherungen besteht für Arbeitnehmer eine Arbeitslosenversicherung.
Unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus können Bewohner Familienleistungen beziehen und im Pflegefall unterstützt werden.
Sozialhilfe und Mindestsicherungssysteme liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von mehr als 551,10 €
Krankheit-Mutterschaft, Renten (Invalidität, Alter, Hinterbliebene) sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG);
Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG).
Für die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von weniger als 551,10 € sind nur gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Wenn Sie Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld oder eine Rente haben möchten, müssen Sie sich für eine freiwillige Versicherung entscheiden (Pauschalbeitrag von 67,18 € pro Monat).
Ein freiwilliger Beitritt zur Arbeitslosenversicherung ist jedoch nicht möglich (diese Möglichkeit besteht nur für Selbstständige).
Organisation
Aufsicht
Für die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie das Pflegegeld ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
Die Aufsicht über die Arbeitslosenversicherung obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Für Familienleistungen ist das Bundeskanzleramt zuständig.
Management
Die Verwaltung der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) wird von 5 Sozialversicherungsträgern wahrgenommen, die selbständig verwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Arbeit der Sozialversicherungsträger wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger koordiniert.
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden von rund 100 örtlichen Ämtern unter der Leitung der Landesstelle des Arbeitsmarktservice Österreich vergeben.
Lohn- und Gehaltsabrechnung in Österreich – Die Sozialbeiträge
In Österreich wird die soziale Sicherheit überwiegend durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert.
Der Arbeitgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird für alle Arbeitnehmer ohne Mindestlohnpflicht gezahlt. Die übrigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (mit Ausnahme des Arbeitnehmerbeitrags zur Arbeitslosenversicherung) werden fällig, wenn der monatliche Verdienst des Arbeitnehmers den Schwellenwert von 551,10 € übersteigt. Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen können freiwillig eine Kranken- und Rentenversicherung abschließen.
Mit Ausnahme des Beitrags zur Finanzierung der Familienleistungen ist die Bemessungsgrundlage der Beiträge auf 6.060 € pro Monat begrenzt. Für außerordentliche Zahlungen (13. und 14. Monat) gilt eine jährliche Obergrenze von 12.120 €.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
| Zweige | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
|---|---|---|
| Sozialversicherung | ||
| Krankheit, Mutterschaft (1) | 3.78% | 3.87% |
| Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | 1.10% (2) | – |
| Renten (Invalidität, Alter, Hinterbliebene) | 12.55% | 10.25% |
| Arbeitslosigkeit | 2.95% | 2.95% (3) |
| Aufpreis laut IESG | 0.10% | – |
| Arbeiterkammerabgabe | – | 0.50% |
| Wohnungsbauförderungsbeitrag | 0.50% | 0.50% |
| Gesamt(4) | 20.98% | 18.07% |
- (1) Ein Lebenspartner kann in der Krankenversicherung der versicherten Person versichert werden, wenn er über kein eigenes Einkommen verfügt oder nur geringfügig beschäftigt ist. Bei dieser Mitversicherung muss der versicherte Arbeitnehmer – von einigen Ausnahmen abgesehen – einen zusätzlichen Beitrag zahlen. Dieser beträgt 3,4 % der Beitragsgrundlage. Durch die Mitversicherung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sachleistungen (Gesundheitsfürsorge, Medikamente).
- (2) Der Beitrag entfällt für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- (3) Bei einem monatlichen Einkommen unter 1.951 € entfällt der Arbeitnehmerbeitrag. Für Einkünfte bis zu 2.306 € gilt ein ermäßigter Steuersatz (1 % für Einkünfte zwischen 1.951 € und 2.128 €; 2 % für Einkünfte zwischen 2.128 € und 2.306 €). Darüber hinaus entfallen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für Arbeitnehmer über 63 Jahre sowie für Anspruchsberechtigte im Alter.
- (4) Tarif 2020. Der Beitrag entfällt für Menschen mit einer Behinderung sowie für Arbeitnehmer ab 60 Jahren. Überschreitet die Beitragsgrundlage eine bestimmte Grenze, wird sie gekürzt.
- (4)Für bestimmte volljährige Angehörige besteht die Möglichkeit einer Pflichtmitversicherung in Form eines Zusatzbeitrags. Diese Personen können als Angehörige ihre Krankenversicherungsleistungen beziehen. Allerdings muss die versicherte Person einen zusätzlichen Beitrag zahlen.
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- Dateneingabe und -verarbeitung
- Verteilung der Gehaltsabrechnung
- Personal- und Dokumentenerstellung
- Einhaltung der Gesetze
- Hochsicher
Quelle: sozialversicherung.at
- Sammlung
- Beiträge zur Kranken- und Mutterschaftsversicherung, zur Rente, zur Berufsunfallversicherung und zur Arbeitslosigkeit werden von den Krankenkassen erhoben. Sie müssen vom Arbeitgeber bis zum 15. des Monats übertragen werden, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.
- Quelle: The Cleiss